Mutterschaftsrichtlinien

Neue Bestimmungen zum Ultraschall-Screening

Seit dem 1. Juli 2013 sind innerhalb der Mutterschaftsrichtlinien neue Bestimmungen zum Ultraschall-Screening in Kraft getreten. Inhaltlich ergeben sich für Sie und Ihren Frauenarzt damit einige Änderungen:

  • Sie haben das Recht auf Nichtwissen: Laut Formulierung der Mutterschaftsrichtlinien sollte bisher ein Ultraschall-Screening durchgeführt werden. In der jetzigen Version wird lediglich davon gesprochen eines anzubieten. Sie können auf die Ultraschalluntersuchungen verzichten.
  • Entscheiden Sie sich für eine Ultraschalluntersuchung im zweiten Trimester (Trimenon), haben sie jetzt folgende Optionen: Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie oder Sonografie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie.
  • Bietet Ihr Frauenarzt diese „erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung“ an, muss er hierfür eine fachliche Qualifikation in Form einer Online-Prüfung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.
  • Bitte beachten Sie: Die „erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung“ kann die differentialdiagnostische, weiterführende Ultraschalluntersuchung (Feindiagnostik) aus fachlicher Sicht nicht ersetzen.
  • Die Mutterschaftsrichtlinien finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA).